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Kompetenznetz „Institutionen und institutioneller Wandel im Postsozialismus: Zwischen Geschichtlichkeit und globalem Anpassungsdruck“ (KomPost) (2010-2016)

Forschungsprogramm

Das Kompetenznetzwerk „Institutionen und institutioneller Wandel im Postsozialismus: Zwischen Geschichtlichkeit und globalem Anpassungsdruck (KomPost)“ war ein interdisziplinärer Forschungszusammenhang, der dazu beitragen sollte, die Wechselwirkungen zwischen der geschichtlichen Spezifizität von Institutionen und dem Anpassungsdruck besser zu verstehen, dem sie aufgrund der Globalisierung unterworfen sind. Sie erklärte die (sub)regionale Varianz der postsozialistischen Institutionengefüge und deren Wandel. Die gleichzeitige Aneignung und Umdeutung von Institutionen, die Einwurzelung von abstrakten Regelsystemen in konkrete Gesellschaften und die „Neuerfindung“ von Institutionen und die sie begründenden Ideen können nur durch eine Forschung angemessen analysiert werden, die ebenso systematisch wie konkret-empirisch informiert ist.

Die interdisziplinäre Kommunikation und Kooperation im Rahmen des Forschungszusammenhangs wurden durch folgende methodologische und konzeptionelle Entscheidungen erleichtert:

  • die gemeinsame Frage nach dem Wechselspiel zwischen externen und internen Faktoren im Prozess der Schaffung und des Wandels von Institutionen;

  • ein gemeinsamer methodisch-methodologischer Zugang zur Bearbeitung der Forschungsfrage (Fokussierung auf qualitative Methoden der Datenerhebung und -auswertung, Fallstudien und small-N-Vergleiche, Raum-Zeit-Kontextualisierung des Vorgehens);

  • die geographische Konzentration auf die postsowjetische Subregion des postsozialistischen Raums, die auf den Referenzfall China erweitert wird.

Alle Problemschwerpunkte und Teilprojekte im Rahmen des Netzwerks überwölbte das gemeinsame Interesse daran, wie moderne Institutionen und die sie begründenden Ideen über Länder- und Kulturgrenzen diffundieren, welche Veränderungen sie im Prozess der Aneignung erfahren und wie die dabei gewonnenen Befunde konzeptionell angemessen erfasst werden können (s. Abbildung).

Die Problemschwerpunkte A bis D zeichneten sich durch unterschiedliche Nähe zu den Eckpunkten des Forschungsprogramms aus. Von der vernetzten Forschung konnten systematische und regionalwissenschaftliche Perspektiven gleichermaßen und wechselseitig profitieren: Sozialwissenschaftler mit Regionalexpertise, die bestrebt waren, die Funktionsweise von aktuellen Institutionensystemen sowie deren Wandel systematisch zu erklären und sich in letzter Zeit vermehrt um Kontextualisierung und Historisierung bemühten, konnten ihr Wissen über weiche Faktoren erweitern und ausdifferenzieren. Geisteswissenschaftliche Area-Spezialisten erhielten konzeptionelle Angebote, mit denen die Geschichtlichkeit, d.h. die historisch verwurzelte kulturelle, religiöse und rechtliche Spezifizität in ihrer aktuellen und insbesondere systematisch-vergleichenden Bedeutung interpretierbar wurde.

Das Netzwerk zielte darauf ab, an den beteiligten Universitäten die regionalwissenschaftlichen Kapazitäten zusammenzufassen und auszubauen. In Köln, München, Göttingen und Hohenheim gab es ernstzunehmende Ansätze zum Neuaufbau bzw. Ausbau von Osteuropazentren, die durch das beantragte Netzwerk erheblich gestärkt wurden. Zugleich bündelte das Netzwerk die zahlreichen Einzelinitiativen und schaffte ein neues Rückgrat für eine methodisch und inhaltlich erneuerte Forschung über den geographischen Raum im Osten Europas (und über Teile Asiens).

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Einzelne Projekte

Projekt B2: „Pluralismus im rechtswissenschaftlichen Diskurs: Historische und aktuelle Referenzen“

Ende des 19., Anfang des 20. Jahrhunderts hatte sich in Russland ein – in vielerlei Hinsicht vom Westen inspirierter – lebhafter rechtswissenschaftlicher Diskurs entwickelt (Schlüchter 2008), der in der Sowjetzeit abbrach. Erst in der Perestrojka-Zeit wurde diese Erstarrung überwunden. Theorien aus dem Westen wurden wieder rezipiert, das Werk von vorrevolutionären Denkern erlebte eine Renaissance, Alternativkonzepte wurden entwickelt. Anders als im Westen dient die rechtswissenschaftliche Literatur aber bis heute nicht der konkreten Vorbereitung von Reformen durch die Analyse von Defiziten der bestehenden Gesetzgebung und der Verbesserung der Rechtsprechung durch konstruktive Urteilskritik. Sie stellt vielmehr ein in sich selbst geschlossenes, abstraktes System dar. Wechselbezüge werden allenfalls ausnahmsweise geschaffen (s. etwa Baglaj 2007, Zorkin 2008 sowie Veröffentlichungen in internationalen Publikationsorganen, etwa dem Sravnitelnyj Konstitucionnyj Vestnik).

Der rechtswissenschaftliche Diskurs von der Zeit der Perestrojka bis zur Gegenwart soll mit Blick auf die Wechselbeziehung zwischen Theorie und Praxis analysiert werden. Auch wenn bereits einige Bibliographien zu der Auseinandersetzung mit einzelnen Rechtsinstitutionen oder Rechtsfragen (z.B. Mitjukov) erstellt wurden, bleibt doch die Auswertung noch immer ein Desiderat. Die Analyse kann Aufschluss geben über die wissenschaftliche Fundierung der russischen und ukrainischen Rechtskultur und damit über die Voraussetzungen für die Einbindung von Legal Transplants in den kulturellen Kontext.

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Yury Safoklov - Das Gewaltenteilungsprinzip in Russland: Die Genese eines Institutionentransfers

Die Arbeit befasst sich mit dem Phänomen des „legal borrowing“ und der Rezeption des Entliehenen im Empfängerstaat. Die Russische Föderation entschied sich nach dem Zerfall der Sowjetunion für eine Teilung ihrer Staatsgewalten nach westlichem Vorbild. Der Grundsatz der Gewaltenteilung wurde in der russischen Verfassung von 1993 als eines der tragenden Staatsprinzipien verankert. Untersucht werden die verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Regelungen über das Verhältnis zwischen der Legislative, der Exekutive und der Judikative in Russland, aber auch die Umsetzung des Gewaltenteilungsprinzips in der Praxis. Einer besonderen Betrachtung werden die Besonderheiten des russischen Gewaltenteilungsprinzips wie die herausragende Stellung des Präsidenten unterzogen. Außerdem geht der Verfasser der Frage nach, ob sich die Gewaltenteilung in Staaten, die über keinerlei historischen Erfahrungen mit der Trennung der Staatsmacht verfügen, sondern von der Alleinherrschaft des Monarchen (Zaren) oder einer politischen Partei (KPdSU) geprägt sind, etablieren kann.

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Martin Valchanov - Recht und Religion in Russland. Ein Vergleich mit dem deutschen Religionsverfassungsrecht (Arbeitstitel).

Die Erstarkung der Russisch-Orthodoxen Kirche und der Verfestigung ihrer Position in der russischen Gesellschaft sind ein unbezweifelbarer religionssoziologischer Befund, der als Manifestation und Beleg des allgemeinen Trends des Bedeutungszuwachses religionsbezogener Themen und Sachverhalte im öffentlichen Diskurs in Russland gilt. Vor diesem Hintergrund wird die juristische Dimension der Renaissance der durch den Staatsatheismus beinahe zu Grunde gegangenen russischen Orthodoxie mit dem Instrumentarium der Rechtswissenschaft erforscht. Der in der Politik- und Sozialwissenschaften häufig plakativ verwendete Aussage von einer fehlenden Trennung von Kirche und Staat im heutigen Russland wird mit den Mitteln der Jurisprudenz durch Analyse der Gesetzgebung, Rechtsprechung sowie der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzungen und Verfassungsdiskussionen kritisch nachgegangen. Im Bewusstsein all seiner Anpassungsnotwendigkeit und Reformbedürftigkeit wird das deutsche Religionsverfassungsrecht (Staatskirchenrecht) als Vergleichsmaßstab angewandt. Unter Berücksichtigung eines breitgelegten Institutionenbegriffs wird gezielt nach Beispielen von Rechtstransfer in den betroffenen Rechtsbereichen gesucht. In historischer Perspektive werden die religionsbezogenen Aspekte im rechtswissenschaftlichen Diskurs dargelegt und der Grad der Bedeutung vorrevolutionärer christlich-inspirierter Denker für die aktuelle Debatte ermittelt.

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Benjamin Reeve - Gelenkte Gesellschaft. Die Vereinigungsfreiheit im Spiegel des russischen Rechts.

Das Rechtsgebiet des russischen Vereinsrechts ist in Bewegung. Seit 2006 reformierte der Gesetzgeber die Gesetze zu „gesellschaftlichen Vereinigungen“ und „Nicht-kommerziellen Organisationen“ mehrfach. Tiefgreifend änderte sich 2012 die Rechtslage nicht-kommerzieller Organisationen (NKOs), die politisch tätig sind und Unterstützung aus dem Ausland erhalten. Dieses so genannte Agenten-Gesetz gibt immer wieder Anlass zu medialen aber auch rechtswissenschaftlichen Diskussionen. Zudem traten 2016 bedeutende Änderungen bezüglich juristischer Personen im russischen Zivilgesetzbuch in Kraft.

Die Novellierungen werden heute weitgehend als Bestandteil einer ganzen Reihe repressiver Maßnahmen verstanden und damit als Antwort der russischen Regierung auf die „Farbrevolutionen“ (Georgien, Ukraine, Libanon, Kirgisien), den „Arabischen Frühling“ und die Massenproteste gegen die vermutlich gefälschten Duma-Wahlen im Protestwinter 2011/2012, die von der russischen Regierung als aus dem Ausland finanziert und betrieben wahrgenommen wurden. Allen diesbezüglichen Gesetzesnovellen ist gemein, dass sie weit auslegbare Begriffe enthalten, die willkürliche Eingriffe ermöglichen und nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen, den der EGMR als Qualitätsmerkmal von Gesetzen innerhalb seines „espace juridique“ verlangt.

Die europäische Vereinigungsfreiheit ist ein Ausdruck pluralistischer Gesellschaftsformen und auf die Freiheit zum Dissens angewiesen. Konzeptionell hat die russische Verfassung von 1993 diese Vereinigungsfreiheit zwar übernommen, doch kommt sie unter der erstarkten monistischen Idee eines einheitlichen Staats, die von Kreml und großen Teilen der russischen Rechtswissenschaft vertreten wird, nicht in der Weise zur Geltung, die die Verfassung vorsieht.

Diese Feststellung verlangt nach einer Analyse des russischen Rechtsstaats als Verfassungsstaat. Inwieweit ist in der russisch-rechtlichen Konzeption von Staat und Gesellschaft davon auszugehen, dass die Gesellschaft als Erzeugnis des Staates und nicht der Staat als Produkt der Gesellschaft verstanden wird. Freiheit also nicht der Beginn des politischen, sondern Folge des staatlichen Zusammenschlusses ist. Insbesondere die Vereinigungsfreiheit ist als Kollektivierung individueller Interessen, im „europäischen Sinne“, ein Minderheitenschutz, dessen Reichweite Rückschlüsse auf das legitimistische Selbstverständnis desjenigen Staates zulässt, der die Vereinigungsfreiheit gewährleistet. Denn die staatliche Regulierung der Behandlung zivilgesellschaftlicher Akteure stellt die Beziehung zwischen Staat und Gesellschaft dar. So ist es Ziel der Arbeit die russische Konkretisierung des Konzeptes von Vereinigungsfreiheit der herrschenden Meinung in der russischen Rechtswissenschaft zu analysieren und diese vor dem Hintergrund der europarechtlichen Konkretisierung zu kontrastieren.

Die Analyse der rechtlichen Konzeption von Gesellschaft und Staat à la russe begründet letztlich, vor dem Hintergrund der Anforderungen, die sich diesbezüglich aus der EMRK ergeben, die Mitgliedschaft Russlands im Europarat oder delegitimiert sie.

Projekt C3: „Recht und Rhetorik

In postsozialistischen Staaten findet seit Beginn der 1990er Jahre eine intensive Rezeption von in Westeuropa entwickelten Rechtskonzepten (z.B. Idee der Rechtsstaatlichkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) und Rechtsinstituten (z.B. Verfassungsgerichtsbarkeit, Ombudsman) statt, ohne dass dafür in der von dem Dogma der „sozialistischen Gesetzlichkeit“ bestimmten sozialistischen Zeit in irgendeiner Weise der Boden bereitet worden wäre. Rhetorisch werden die importierten Rechtskonzepte mit Blick auf die Einbindung Russlands in den Kreis der „zivilisierten Staaten“ funktionalisiert, zugleich aber unterminiert, indem die neuen begrifflichen Schalen mit „altem Wein“ (z.B. „gosudarstvennost’“, „deržavnost’“, „edinstvo vlasti“; vgl. Gall 2009) gefüllt werden. Auf diese Weise können die transferierten Konzepte zufällig oder interessengesteuert zu einem Aliud mutieren (s. Trochev 2008 zur Verfassungsgerichtsbarkeit).

In diesem Projekt soll vergleichend untersucht werden, wie sich die öffentliche (auch rechtspolitische und rechtsphilosophische) Rede über das Recht in Russland und der Ukraine entwickelt. In der ukrainischen Reform-Jurisprudenz ist der anti-westliche bzw. -universalistische Gestus seltener, dennoch trifft man auf Konzeptionen wie „ethnische Staatskunde“ (Rymarenko 1993, 2002). Deshalb soll für beide Länder die Frage nach (a) den Grenzen zwischen einer postsozialistischen Literaturgattung („Europa-Publizistik“) und der Selbstbeobachtung eines funktionierenden Rechtssystems sowie (b) nach dem Ausgleich zwischen „autochthonen“ Rechtstraditionen und moderner Rechtskultur (Didorenko 1998, Zajec’ 1999) gestellt werden.

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KomPost Tagungen

Zwanzig Jahre seit dem Ende der Sowjetunion: Wandel, Kontinuität und neue Fragen

Vom 01.12.2011 – 03.12.2011 fand die Internationale wissenschaftliche Tagung des Kompetenznetzes (KomPost - Das Kompetenznetz Institutionen und institutioneller Wandel im Postsozialismus) in Berlin statt.

Autoritarismus, Liberalismus, Demokratie... vormoderne, moderne und postmoderne Entwicklungsalternativen Osteuropas

Des Weitern fand vom 25.11.2011 – 27.11.2011 die 19. Tagung Junger Osteuropa-Experten statt.